|
Art. 47 Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern
1 Zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern haben während der Sessionen Zutritt:
2 Zu den Vorzimmern haben während der Session zudem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 Absatz 2 ParlG verfügen. 3 Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die Pressetribüne. 4 Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern. Die Tribünen werden geräumt. 5 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken. 6 Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln. |