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Art. 18 Zuweisung
1 Neue Beratungsgegenstände werden sobald als möglich einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. 2 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen. |