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Art. 43 Stimmenthaltung und Begründung der Stimmabgabe
1 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Jedes Ratsmitglied kann vor der Gesamt- und vor der Schlussabstimmung über einen Erlassentwurf sowie vor einer Abstimmung, in welcher die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder nach Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung16 erforderlich ist, seine Stimmabgabe oder Stimmenthaltung kurz begründen. |