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Art. 24 Behandlung im Rat
1 Eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation wird in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session behandelt. 2 Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Vorstoss und einem im Rat hängigen Geschäft, so können sie gemeinsam erledigt werden. 3 Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist. |