|
Art. 4
1 Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und:
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung. 3 Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch:
4 Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:
5 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. |