Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 13 Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung

1 Aus­ser­halb des Be­reichs öf­fent­li­cher Ka­na­li­sa­tio­nen ist das Ab­was­ser ent­spre­chend dem Stand der Tech­nik zu be­sei­ti­gen.

2 Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät der Ge­wäs­ser er­füllt wer­den.

BGE

93 I 200 () from 17. Februar 1967
Regeste: Gewährung des Enteignungsrechtes im Rahmen des Gewässerschutzes; Art. 13 Abs. 1 GSchG. 1. Ist die verwaltungsrechtliche oder die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn sie nicht von allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eingereicht worden ist (Erw. 1)? 2. Die Grundlage für das Enteignungsrecht, das zur Erstellung von Anlagen des Gewässerschutzes gewährt wird, ist das eidgenössische und nicht das kantonale Recht (Erw. 2). 3. Die Befugnis, das Enteignungsrecht zu verleihen, steht der Kantonsregierung zu (Erw. 3). 4. Voraussetzungen der Gewährung des Enteignungsrechtes; Eigentumsgarantie (Erw. 4a). 5. Angemessenheit eines Entscheides, der das Enteignungsrecht gewährt (Erw. 4b).

107 IV 63 () from 29. Mai 1981
Regeste: Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG. Begriff des Gewässers, insbesondere im Zusammenhang mit Kanalisationen und Kläranlagen (Erw. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 al. 2 GSchG. Begriffe des Ablagerns und des Versickernlassens wasserverunreinigender Stoffe (Erw. 4).

118 IB 38 () from 4. März 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. b, Art. 36 Abs. 3 RPG; materielle Enteignung, Auszonung und Nichteinzonung; Frist für den Erlass von Nutzungsplänen, einführende Massnahmen der Kantone. 1. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung (E. 2). 2. Nach Art. 35 Abs. 3 RPG nicht genehmigte, dem Raumplanungsgesetz widersprechende altrechtliche Zonenpläne verlieren jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebietes ihre Gültigkeit (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG). Ab diesem Zeitpunkt umfasst die Bauzone das "weitgehend überbaute Gebiet", bis eine den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes entsprechende Nutzungsplanung vorliegt (Art. 36 Abs. 3 RPG; E. 4a-d). 3. Wann liegt eine entschädigungspflichtige Nichteinzonung vor (E. 5a)?

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