Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 3 Sorgfaltspflicht

Je­der­mann ist ver­pflich­tet, al­le nach den Um­stän­den ge­bo­te­ne Sorg­falt an­zu­wen­den, um nach­tei­li­ge Ein­wir­kun­gen auf die Ge­wäs­ser zu ver­mei­den.

BGE

92 I 490 () from 4. November 1966
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, BG vom 16. März 1955. 1. Art. 14 GSchG; Art. 104 Abs. 1 OG: Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; Beschwerdegründe (Erw. 1). 2. Art. 3 GSchG: Rechtsnatur einer Bewilligung, vorgeklärte häusliche Abwässer einem öffentlichen Gewässer zuzuführen; Befristung einer solchen Bewilligung (Erw. 2).

94 I 492 () from 29. März 1968
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955. 1. Das GSchG hat in Art. 3 Abs. 1 eine abschliessende Regelung getroffen (Erw. 1). 2. Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 4). 3. Massnahmen zum Schutze der Gewässer, die den Bürger weniger belasten als ein Bauverbot: a) Zuleitung in eine Kanalisation? (Erw. 5a). b) Einleitung in einen Vorfluter? (Erw. 5b). c) Versickerung der Abwässer? (Erw. 5c). d) Bau einer abflusslosen Sammelgrube? (Erw. 5d). 4. Voraussetzungen für die Bewilligung einer abflusslosen Sammelgrube (Erw. 5d/aa). 5. Eine frühere Entscheidung ist nicht unabänderlich (Erw. 6).

96 I 617 () from 16. Dezember 1970
Regeste: Art. 4 BV; Treu und Glauben im öffentlichen Recht; Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Zuwiderhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz. Die Aufhebung eines von der Verwaltungsbehörde erlassenen Verbotes muss weder in gleicher Form noch ausdrücklich erfolgen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben können behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden genügen. Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweisen für solche behördliche Zusicherungen.

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

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