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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 31Mindestrestwassermenge
1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
bis 60 l/s Abflussmenge Q347
50 l/s
und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347
8 l/s
für 160 l/s Abflussmenge Q347
130 l/s
und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347
4,4 l/s
mehr,
für 500 l/s Abflussmenge Q347
280 l/s
und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347
31 l/s
mehr,
für 2500 l/s Abflussmenge Q347
900 l/s
und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347
21,3 l/s
mehr,
für 10 000 l/s Abflussmenge Q347
2 500 l/s
und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347
150 l/s
mehr,
ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347
10 000 l/s
.
2 Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a.
Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b.
Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c.
Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d.
Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e.
Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.