Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 32 Ausnahmen

Die Kan­to­ne kön­nen in fol­gen­den Fäl­len die Min­dest­rest­was­ser­men­gen tiefer an­set­zen:

a.20
wenn die Ab­fluss­men­ge Q347 des Ge­wäs­sers klei­ner als 50 l/s ist: auf ei­ner Stre­cke von 1000 m un­ter­halb ei­ner Was­se­rent­nah­me aus ei­nem Ge­wäs­ser, das hö­her als 1700 m ü. M. liegt, oder aus ei­nem Nicht­fisch­ge­wäs­ser, das zwi­schen 1500 und 1700 m ü. M. liegt;
b.
bei Was­se­rent­nah­men aus Nicht­fisch­ge­wäs­sern bis zu ei­ner Rest­was­ser­füh­rung von 35 Pro­zent der Ab­fluss­men­ge Q347;
bbis.21
auf ei­ner Stre­cke von 1000 m un­ter­halb ei­ner Was­se­rent­nah­me in Ge­wäs­ser­ab­schnit­ten mit ge­rin­gem öko­lo­gi­schem Po­ten­zi­al, so­weit die na­tür­li­chen Funk­tio­nen des Ge­wäs­sers nicht we­sent­lich be­ein­träch­tigt wer­den;
c.
im Rah­men ei­ner Schutz- und Nut­zungs­pla­nung für ein be­grenz­tes, to­po­gra­phisch zu­sam­men­hän­gen­des Ge­biet, so­fern ein ent­spre­chen­der Aus­gleich durch ge­eig­ne­te Mass­nah­men, wie Ver­zicht auf an­de­re Was­se­rent­nah­men, im glei­chen Ge­biet statt­fin­det; die Schutz- und Nut­zungs­pla­nung be­darf der Ge­neh­mi­gung des Bun­des­ra­tes;
d.
in Not­si­tua­tio­nen für be­fris­te­te Ent­nah­men, ins­be­son­de­re zur Trink­was­ser­ver­sor­gung, für Lösch­zwe­cke oder zur land­wirt­schaft­li­chen Be­wäs­se­rung.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­na­tu­rie­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20104285; BBl 2008 80438079).

21 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­na­tu­rie­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20104285; BBl 2008 80438079).

BGE

103 IB 296 () from 21. Dezember 1977
Regeste: Gewässerschutz; Kiesausbeutung. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GSchG gibt dem Eigentümer von Kiesland keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ausbeutung des über dem Grundwasser liegenden Kieses unter der dort genannten Bedingung Belassung einer minimalen schützenden Materialschicht - bewilligt wird. Ob und in welchem Umfange die Kiesausbeutung oberhalb des Grundwassers zu bewilligen ist, hängt einerseits von der Bedeutung des Grundwasservorkommens und anderseits vom Kiesbedarf bzw. vom Vorhandensein von Abbaumöglichkeiten ausserhalb des Grundwasserbereiches ab.

104 IB 221 () from 5. Mai 1978
Regeste: Art. 31 FPolG, Art. 26 FPolV; gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis für die Rodung; Rodung zum Zweck der Kiesausbeutung. Interessenabwägung zwischen Kiesausbeutung und Walderhaltung (Erw. 3-8).

104 IV 135 () from 26. Mai 1978
Regeste: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen. 1. Art. 32 Abs. 2 GSchG. Die bei der Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand oder anderem Material über dem nutzbaren Grundwasser zu belassende schützende Materialschicht bemisst sich nicht nach starren allgemeinen Regeln, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten (E. 1b). 2. Art. 37 Abs. 1 Al. 3 GSchG. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein abtraktes Gefährdungsdelikt (E. 1c und d).

108 IB 364 () from 6. Oktober 1982
Regeste: Art. 24 Abs. 1 RPG; Bewilligung für eine Lehmausbeutung. 1. Im vorliegenden Fall stellt eine Lehmgrube eine zonenwidrige Anlage dar, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nötig ist (E. 5b). 2. Standortgebundenheit einer Lehmgrube: Es muss nachgewiesen sein, dass keine andern zumutbaren Standorte vorhanden sind. Standortgebundenheit bejaht (E. 6a). 3. Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG werden im vorliegenden Fall Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Immissionsschutzes und der Gefahr von Terrainveränderungen mitberücksichtigt. Der Lehmausbeutung stehen keine solchen überwiegenden Interessen entgegen (E. 6b).

115 IB 302 () from 2. Oktober 1989
Regeste: Gemeindeautonomie; §§ 5 und 104 KV AG. 1. Gemäss Verfassung des Kantons Aargau ordnen die Gemeinden Aufgaben von lokaler Bedeutung selbständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen (E. 4). 2. Kompetenzgerecht ausgestaltetes Bundesrecht kann sowohl die kantonale Organisationsautonomie einschränken als auch über die Rechtsstellung der Gemeinde bestimmen (E. 4 und 5d). Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen; Kiesabbau. 1. Der Abbau von Kies und anderem Material auf dem Gebiet einer Gemeinde hat erhebliche lokale Bedeutung, weshalb der Gemeinde bei der Festlegung von Kiesabbauzonen Entscheidkompetenz zukommt, sofern kantonales Recht diese nicht dem Kanton zuweist (E. 5b). 2. Fehlt eine entsprechende Zone, so darf der Kiesabbaubetrieb als Anlage ausserhalb des Baugebietes nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden (§ 152 Abs. 3 BauG und § 32 a f. VV BauG; E. 5c). Diese kantonale Regelung stimmt mit den bundesrechtlichen Vorschriften der Art. 24 und 25 RPG sowie Art. 32 GSchG überein (E. 5d). 3. Die mit der kantonalen Zustimmung verbundenen Bedingungen und Auflagen sind daher für die Gemeinden verbindlich; die Gemeinden sind nicht befugt, davon eigenmächtig abzuweichen, da ihnen insofern keine Autonomie zukommt (E. 5d und 6).

120 IB 233 () from 24. August 1994
Regeste: Art. 29 ff. GSchG; Wassernutzungskonzession; Wasserentnahmen für die landwirtschaftliche Bewässerung, Sicherung angemessener Restwassermengen. Für alle Wasserentnahmen ist ein Bericht gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG vorzulegen. In übergangsrechtlichen Situationen können die von den Behörden getroffenen Sachverhaltsabklärungen als Bericht anerkannt werden, sofern sie ausreichen, ein Projekt auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes zu überprüfen (E. 3). Pflicht der Behörden abzuklären, welche Bewilligungsvoraussetzungen (hier Art. 30 lit. a oder lit. b GSchG) mit Bezug auf die einzelnen betroffenen Fliessgewässer gelten. Vorgehen, wenn für die Bestimmung der Abflussmenge Q347 keine zehnjährige Messreihe zur Verfügung steht (Art. 4 lit. h und Art. 59 GSchG; E. 5). Prüfung, ob eine Bewilligung nach Art. 30 lit. a und Art. 31 - 35 GSchG erteilt werden kann: allgemein und bei interkantonalen Fliessgewässern (E. 6). Festlegung des Bezugspunktes für die Bestimmung der Restwassermenge; Erhöhung der Mindestrestwassermenge (Art. 4 lit. k und Art. 31 GSchG). Sicherung angemessener Restwassermengen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung: dabei zu berücksichtigende Punkte, Bedeutung der Interessen der Landwirtschaft (Art. 33 GSchG). Festsetzung von Dotierwassermengen (Art. 4 lit. l und Art. 36 GSchG; E. 7). Kriterien zur Festlegung der Konzessionsdauer (E. 8).

126 II 283 () from 28. April 2000
Regeste: Art. 29 ff. GSchG, Art. 33 Abs. 1 GSchV und Art. 9 Abs. 7 USG; Wassernutzungskonzession des Lungerersee-Kraftwerkes, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sicherung angemessener Restwassermengen. Bei komplexen Vorhaben sollte das Fachwissen der spezialisierten Bundesinstanz bereits in die UVP einbezogen werden (E. 2b). Fliessgewässer, die Abschnitte mit ständiger und solche ohne ständige Wasserführung aufweisen; Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 1 GSchV (E. 3). Nötige Abklärungen für eine Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer, wenn die zeitweise austrocknende Restwasserstrecke in einer Aue von nationaler Bedeutung liegt (E. 4). Restwasserstrecke teilweise ohne Restwasser (E. 5).

145 II 140 (1C_631/2017) from 29. März 2019
Regeste: Erneuerung und Sanierung eines bestehenden Wasserkraftwerks, das sich auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt (Art. 31 ff. und 80 GSchG; Art. 43, 54 lit. e und 58 WRG). Streitig ist, ob das 1967 vom Kanton anerkannte ehehafte Wasserrecht einer integralen Restwassersanierung des bestehenden Kraftwerks entgegensteht (E. 2 und 3). Überblick über Rechtsprechung und Literatur zu den wohlerworbenen Rechten (E. 4) und den ehehaften Rechten (E. 5). Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung sind verfassungswidrig (E. 4.4). Das ehehafte Wasserrecht des Beschwerdegegners gewährt ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer (E. 6.3), das nicht unbefristet gelten kann, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens für 80 Jahre (E. 6.4). Es ist daher heute (entschädigungslos) dem aktuellen Recht zu unterstellen. Für die Fortführung der Wassernutzung bedarf es deshalb einer Konzession; einzuhalten sind die gesetzlichen Vorschriften für Neuanlagen, einschliesslich der Restwasservorschriften (E. 6.5).

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