Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern

1 Fliess­ge­wäs­ser dür­fen nur ver­baut oder kor­ri­giert wer­den, wenn:

a.25
der Schutz von Men­schen oder er­heb­li­chen Sach­wer­ten es er­for­dert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Ju­ni 199126 über den Was­ser­bau);
b.
es für die Schiff­bar­ma­chung oder für ei­ne im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­de Nut­zung der Was­ser­kraft nö­tig ist;
bbis.27
es für die Er­rich­tung ei­ner De­po­nie nö­tig ist, die nur am vor­ge­se­he­nen Stand­ort er­rich­tet wer­den kann und auf der aus­sch­liess­lich un­ver­schmutz­tes Aus­hub-, Ab­raum- und Aus­bruch­ma­te­ri­al ab­ge­la­gert wird;
c.
da­durch der Zu­stand ei­nes be­reits ver­bau­ten oder kor­ri­gier­ten Ge­wäs­sers im Sinn die­ses Ge­set­zes ver­bes­sert wer­den kann.

2 Da­bei muss der na­tür­li­che Ver­lauf des Ge­wäs­sers mög­lichst bei­be­hal­ten oder wie­der­her­ge­stellt wer­den. Ge­wäs­ser und Ge­wäs­ser­raum müs­sen so ge­stal­tet wer­den, dass:28

a.
sie ei­ner viel­fäl­ti­gen Tier- und Pflan­zen­welt als Le­bens­raum die­nen kön­nen;
b.
die Wech­sel­wir­kun­gen zwi­schen ober- und un­ter­ir­di­schem Ge­wäs­ser weit­ge­hend er­hal­ten blei­ben;
c.
ei­ne stand­ort­ge­rech­te Uferve­ge­ta­ti­on ge­dei­hen kann.

3 In über­bau­ten Ge­bie­ten kann die Be­hör­de Aus­nah­men von Ab­satz 2 be­wil­li­gen.

4 Für die Schaf­fung künst­li­cher Fliess­ge­wäs­ser gilt Ab­satz 2 sinn­ge­mä­ss.

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2339; BBl 2012 94079415).

26 SR 721.100

27 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2339; BBl 2012 94079415).

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­na­tu­rie­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20104285; BBl 2008 80438079).

BGE

104 IV 43 () from 21. Februar 1978
Regeste: Art. 37 Abs. 1 GSchG. Ein in einen Fluss versenkter aufgebrochener Stahlschrank kann geeignet sein, das Wasser zu verunreinigen.

104 IV 135 () from 26. Mai 1978
Regeste: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen. 1. Art. 32 Abs. 2 GSchG. Die bei der Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand oder anderem Material über dem nutzbaren Grundwasser zu belassende schützende Materialschicht bemisst sich nicht nach starren allgemeinen Regeln, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten (E. 1b). 2. Art. 37 Abs. 1 Al. 3 GSchG. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein abtraktes Gefährdungsdelikt (E. 1c und d).

107 IV 63 () from 29. Mai 1981
Regeste: Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG. Begriff des Gewässers, insbesondere im Zusammenhang mit Kanalisationen und Kläranlagen (Erw. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 al. 2 GSchG. Begriffe des Ablagerns und des Versickernlassens wasserverunreinigender Stoffe (Erw. 4).

122 II 274 () from 19. Juni 1996
Regeste: Art. 84 ff., Art. 97 ff. OG; Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b). Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 WaV; Waldfeststellung, Waldeigenschaften. 2. Zweck des Waldfeststellungsverfahrens, Einbezug von über das Waldrecht hinausgehenden Fragen (E. 2)? 3. Bestimmung der Minimalbreite einer Bestockung (Art. 1 Abs. 1 lit. b WaV); Vorgehen, wenn dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht keine ausdrückliche Vorschrift zu entnehmen ist (E. 4). 4. Eine Bestockung erfüllt in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG), wenn sie - wie eine Bachuferbestockung - in den Schutzbereich des Gewässerschutz-, des Wasserbau- sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes und allenfalls des Fischereigesetzes des Bundes fällt (E. 5). Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Kostenverlegung im Einspracheverfahren. 5. Dem Einsprecher dürfen in einem seine Parzelle betreffenden, von Amtes wegen eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren keine amtlichen Kosten (einschliesslich Vermessungskosten) auferlegt werden, wenn er vor Erlass der Waldfeststellungsverfügung nicht angehört wurde (E. 6).

130 II 313 () from 8. Juni 2004
Regeste: Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG). Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation sind nach Art. 22 Abs. 2 NHG (in der Fassung vom 24. Januar 1991) nur noch für Eingriffe zulässig, die nach Wasserbau- und Gewässerschutzrecht erlaubt, d.h. zugelassen sind. Es genügt nicht, wenn das Vorhaben (hier: Strassenbau) lediglich dem Wasserbau- und Gewässerschutzrecht nicht widerspricht (E. 3.1-3.5). Offen gelassen, ob Ufervegetation für andere im öffentlichen Interesse liegende Projekte gerodet werden darf, wenn hierfür auch das Gewässer selbst in Anspruch genommen werden dürfte (E. 3.6).

140 II 437 (1C_803/2013) from 14. August 2014
Regeste: Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer zonenkonformen, aber nicht standortgebundenen Baute im Gewässerraum des Zürichsees (Art. 36a GSchG; Art. 41b und 41c GSchV). Die streitige Bauparzelle liegt im Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration am linken Zürichseeufer. Das Seeufer ist durch eine Mauer hart verbaut und mit Boots- und Badehäusern in dichter Folge überstellt. Trotz eines rund 100 m langen Grünstreifens zwischen den Seebauten und der Seestrasse ist daher von einem dicht überbauten Gebiet auszugehen (E. 5). Prüfung, ob der beantragten Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus (E. 6). Dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu; die Ausnahmebewilligung darf daher die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht negativ präjudizieren (E. 6.2). Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um eine landschaftsverträgliche Überbauung, den Zugang der Öffentlichkeit und eine naturnahe Bepflanzung sicherzustellen (E. 6.3). Rückweisung zur Prüfung derartiger Nebenbestimmungen (E. 7).

142 II 517 (1C_526/2015, 1C_528/2015) from 12. Oktober 2016
Regeste: Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff. GSchG; Art. 7 ff. BGF; Art. 8 und 10a ff. USG). Das Projekt stellt keine wesentliche Änderung der bestehenden Konzessionen dar, die eine neue Gesamtkonzession erfordern würde (E. 3.1 und 3.2). Dennoch dürfen die Umweltauswirkungen des Projekts nicht isoliert von denjenigen der bestehenden Anlagen beurteilt werden. Eine gesamthafte Betrachtung ist aus umweltrechtlicher Sicht jedenfalls für die Wasserentnahmen im Valsertal und im Lugnez erforderlich, die gemeinsame Restwasserstrecken haben (E. 3.3). Anlässlich der Zusatzkonzession müssen Massnahmen zur Erhaltung und zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume geprüft werden; dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die bestehenden Anlagen (E. 3.4). Ist deren Sanierung umweltrechtlich geboten, muss sie mit dem Konzessions- und Bewilligungsverfahren für die "Überleitung Lugnez" koordiniert werden (E. 3.5). Differenzierung zwischen der Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG (E. 3.5.1) und den übrigen Sanierungspflichten (Art. 39a, 43a und 83a GSchG; Art. 10 BGF; E. 3.5.2).

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