Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 42 Entnahme und Einleitung von Wasser oder Abwasser

1 Wird bei ei­nem na­tür­li­chen See Was­ser ent­nom­men oder ein­ge­lei­tet, so dür­fen sich da­durch die Schich­tungs- und Strö­mungs­ver­hält­nis­se im See nicht we­sent­lich ver­än­dern, und es dür­fen kei­ne Spie­gel­schwan­kun­gen auf­tre­ten, die zu Be­ein­träch­ti­gun­gen im Ufer­be­reich füh­ren kön­nen.

2 Bei ei­nem Fliess­ge­wäs­ser sind Art und Ort der Ein­lei­tung von Was­ser oder Ab­was­ser so zu wäh­len, dass mög­lichst kei­ne Ver­bau­un­gen und Kor­rek­tio­nen not­wen­dig wer­den.

BGE

105 IV 172 () from 31. Juli 1979
Regeste: Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Mitglieds des Verwaltungsrates einer AG für strafbare Handlungen Dritter im Geschäftsbetrieb. Einem Verwaltungsratsmitglied kommt nicht schon Kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion Garantenstellung zu; entscheidend ist vielmehr seine tatsächliche Position im Unternehmen. Der Garant ist als Vorsatztäter strafbar, wenn er die Tatbestandsverwirklichung erkennt oder als möglich voraussieht und sie dennoch nicht nach seinen Möglichkeiten in ihrer Wirkung aufhebt oder verhindert, weil er sie will oder zumindest in Kauf nimmt.

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