Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 53 Zwangsmassnahmen

Die Be­hör­den kön­nen die von ih­nen an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men zwangs­wei­se durch­set­zen. So­weit das kan­to­na­le Recht kei­ne oder kei­ne stren­ge­ren Vor­schrif­ten ent­hält, ist im kan­to­na­len Ver­fah­ren Ar­ti­kel 41 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 196841 an­wend­bar.

BGE

122 II 26 () from 23. Januar 1996
Regeste: Art. 8 GSchG (1971) und Art. 59 USG. Beseitigung von Klärschlamm mit zu hohem Schwermetallgehalt; Kostenauflage auf die Unternehmungen, welche für die Verschmutzung verantwortlich sind. Vorschriften betreffend Klärschlamm (E. 2). Die Kostenüberbindung für Massnahmen der Behörden zum Schutz der Gewässer oder der Umwelt bestimmt sich nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung in Kraft waren (E. 3). Der Art. 8 GSchG und der Art. 59 USG erlauben die Überbindung der Kosten für die Beseitigung von Klärschlamm, der infolge Behandlung von Industrie- und Gewerbeabwasser mit zu hohem Schwermetallgehalt verunreinigt ist und daher nicht als Dünger verwendet werden kann (E. 4). Die Forderung des Gemeinwesens verjährt mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die Sicherungs- und Behebungsmassnahmen durchgeführt worden und die Höhe der Kosten für diese Massnahmen bekannt geworden sind (E. 5).

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