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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 59Ermittlung der Abflussmenge Q 347
Liegen für ein Gewässer unzureichende Messergebnisse vor, so wird die Abflussmenge Q347 mit andern Methoden wie hydrologischen Beobachtungen und Modellrechnungen ermittelt.