Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 1 Zweck

Die­ses Ge­setz bezweckt, die Ge­wäs­ser vor nach­tei­li­gen Ein­wir­kun­gen zu schüt­zen. Es dient ins­be­son­de­re:

a.
der Ge­sund­heit von Men­schen, Tie­ren und Pflan­zen;
b.
der Si­cher­stel­lung und haus­häl­te­ri­schen Nut­zung des Trink- und Brauch­was­sers;
c.
der Er­hal­tung na­tür­li­cher Le­bens­räu­me für die ein­hei­mi­sche Tier- und Pflan­zen­welt;
d.
der Er­hal­tung von Fisch­ge­wäs­sern;
e.
der Er­hal­tung der Ge­wäs­ser als Land­schafts­ele­men­te;
f.
der land­wirt­schaft­li­chen Be­wäs­se­rung;
g.
der Be­nüt­zung zur Er­ho­lung;
h.
der Si­che­rung der na­tür­li­chen Funk­ti­on des Was­ser­kreis­laufs.

BGE

107 IV 63 () from 29. Mai 1981
Regeste: Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG. Begriff des Gewässers, insbesondere im Zusammenhang mit Kanalisationen und Kläranlagen (Erw. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 al. 2 GSchG. Begriffe des Ablagerns und des Versickernlassens wasserverunreinigender Stoffe (Erw. 4).

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

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