Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 15 Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen 18

1 Die In­ha­ber von Ab­was­ser­an­la­gen, La­ger­ein­rich­tun­gen und tech­ni­schen Auf­be­rei­tungs­an­la­gen für Hof­dün­ger und flüs­si­ges Gär­gut so­wie von Rau­fut­ter­si­los sor­gen da­für, dass die­se sach­ge­mä­ss er­stellt, be­dient, ge­war­tet und un­ter­hal­ten wer­den.19 Die Funk­ti­ons­tüch­tig­keit von Ab­was­ser- und Dün­ge­rauf­be­rei­tungs­an­la­gen muss re­gel­mäs­sig über­prüft wer­den.

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de sorgt da­für, dass die An­la­gen pe­ri­odisch kon­trol­liert wer­den.

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937).

19 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).

BGE

85 IV 95 () from 26. Mai 1959
Regeste: 1. Art. 21 FischG, Art. 4 GSchG. Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander (Erw. 1). 2. Deliktsfähigkeit der juristischen Personen. a) Die Strafdrohung des Art. 15 Abs. 1 GSchG richtet sich nur gegen natürliche Personen; juristische Personen können wegen Widerhandlungen gegen das GSchG nicht bestraft werden (Erw. 2). b) Die allgemeinen Bestimmungen des StGB schliessen in ihrem Anwendungsbereich die strafrechtliche Verurteilung juristischer Personen aus (Erw. 2 Abs. 4).

89 IV 94 () from 10. Mai 1963
Regeste: Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. § 37 des luzernischen EG StGB, der die Verunreinigung fremden Eigentums mit Übertretungsstrafe bedroht, verstösst nicht gegen Bundesrecht (Erw. 4). Die Bestimmung ist auch auf Handlungen anwendbar, die zugleich den Tatbestand der Verunreinigung eines Gewässers oder dessen Umgebung nach Art. 4 und 15 GSchG erfüllen (Erw. 6).

94 I 403 () from 3. Mai 1968
Regeste: 1. Art. 2 GSchG. Zu den zulässigen Massnahmen gehören auch die Ermittlung des Herdes der Verschmutzung und Kontrollbesuche (Erw. 2). 2. Zwangsmassnahmen gemäss Art. 12 GSchG: a) Begriff der sofortigen Ausführung und der antizipierten Ersatzvornahme (Erw. 3); b) Begriff des Pflichtigen und des Störers (Erw. 4); c) Die Störereigenschaft kann auch ohne strafrechtliches Verschulden gegeben sein (Erw. 5 a); d) Kostenauflage bei einer Mehrzahl von Störern (Erw. 5 d); e) Ersatz der Kosten der Staatsorgane (Erw. 6).

97 I 462 () from 26. März 1971
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955. Massnahmen, die zum Schutze der Gewässer gegen einen Viehmastbetrieb verfügt werden dürfen. Zulässiges Verhältnis des Viehbestandes zur Grösse des Jauchetroges und der Ausbringfläche. Auch nicht dinglich gesichertes Pachtland ist als Ausbringfläche zu berücksichtigen.

118 IA 151 () from 24. Juni 1992
Regeste: Art. 4 und Art. 22ter BV; Festsetzung einer Landschaftsschutzzone für noch nicht überbautes Gebiet in einem ehemaligen Baulandumlegungsperimeter. 1. Nichteinzonung oder Auszonung (E. 3b)? 2. Zulässigkeit der Schutzzonenfestsetzung, wenn trotz eines gegebenen Baulandbedarfes das Baugebiet nicht mehr ausgedehnt werden kann; regionale Betrachtungsweise für die Ermittlung des Baulandbedarfes (E. 4). Besondere Umstände, welche die Festsetzung einer Bauzone gebieten und die öffentlichen Interessen an einer Zuweisung in die Schutzzone überwiegen, liegen nicht vor (E. 5). 3. Eine Parzellarordnung kann grundsätzlich nur Beständigkeit beanspruchen, wenn ihr ein bundesrechtskonformer Nutzungsplan zugrunde liegt (E. 5c). Sie hat im vorliegenden Fall auch nicht zur Folge, dass die Schutzzonenfestsetzung zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 4 BV) führt (E. 6). 4. Notwendige, von der Gemeinde vorzunehmende Korrekturen des Strassenplanes und der Parzellarordnung zufolge der Schutzzonenfestsetzung; Anspruch der Grundeigentümer auf Reprivatisierung des im Rahmen der Baulandumlegung für Erschliessungsanlagen ausgeschiedenen und der Gemeinde zugeteilten Landes (E. 7).

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