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Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 16
Vorschriften des Bundesrates über die Behandlung des Abwassers und die Kontrolle von Anlagen
Der Bundesrat legt die Anforderungen fest an:
a.
die Einleitung in Kanalisationen;
b.
besondere Ableitungen aus Produktionsprozessen;
c.
die Beschaffenheit, die Verwertung und die Beseitigung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen;
d.
die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen;
e.
die Verwertung von Abwasser aus der Aufbereitung des Hofdüngers.