Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 19 Gewässerschutzbereiche

1 Die Kan­to­ne tei­len ihr Ge­biet nach der Ge­fähr­dung der ober- und der un­ter­ir­di­schen Ge­wäs­ser in Ge­wäs­ser­schutz­be­rei­che ein. Der Bun­des­rat er­lässt die er­for­der­li­chen Vor­schrif­ten.

2 In den be­son­ders ge­fähr­de­ten Be­rei­chen be­dür­fen die Er­stel­lung und die Än­de­rung von Bau­ten und An­la­gen so­wie Gra­bun­gen, Erd­be­we­gun­gen und ähn­li­che Ar­bei­ten ei­ner kan­to­na­len Be­wil­li­gung, wenn sie die Ge­wäs­ser ge­fähr­den kön­nen.20

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937).

BGE

99 IB 211 () from 3. August 1973
Regeste: Gewässerschutz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens. 1. Begriff des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 103 lit. a OG (Erw. 3). 2. Ist nach dieser Bestimmung eine Gemeinde, deren Vorstand die von einem Privaten nachgesuchte Baubewilligung auf Grund des Gewässerschutzgesetzes verweigert hat, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den diese Verfügung aufhebenden Entscheid der kantonalen Rekursinstanz berechtigt? (Erw. 4). 3. Der auf kantonales Recht gestützte Entscheid der kantonalen Rekursinstanz über Verfahrenskosten und Parteientschädigung kann nicht selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 5).

100 IA 272 () from 22. Februar 1974
Regeste: Gemeindeautonomie auf dem Gebiete des Gewässerschutzes: Die Gesetzgebung des Bundes lässt nicht Raum für eine Autonomie der Gemeinden bei der Anwendung des in Art. 28 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung des Bundesrates verwendeten Begriffes des "engeren Baugebietes".

100 IB 208 () from 5. Juli 1974
Regeste: Gewässerschutz; Art. 18 und 19 GSchG. Bauten sind innerhalb des Kanalisationsperimeters nur zu bewilligen, soweit das Bauvorhaben den Berechnungsgrundlagen der Kanalisation entspricht und die erforderliche Leitung besteht oder in absehbare Zeit gebaut wird.

100 IB 445 () from 8. November 1974
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Voraussetzungen. Umfang der Legitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen gemäss Art. 12 NHG. 1. Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Art. 97 Abs. 1 OG (Erw. 2). 2. Legitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: - Umfang der Beschwerdebefugnis auf dem Gebiet des Gewässerschutzrechtes (Erw. 3). - Beschwerdebefugnis nur im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren? (Erw. 4.)

101 IB 25 () from 28. Februar 1975
Regeste: Art. 7 Abs. 1 lit. a BB über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Art. 14 Abs. 1 VV. Wenn es in einer Gemeinde an einer rechtsgültigen Ortsplanung sowie an einem generellen Kanalisationsprojekt fehlt, gilt als Bauzone im Sinne des Bundesrechtes jedenfalls das geschlossene und kanalisierte Siedlungsgebiet gemäss Art. 28 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung.

101 IB 189 () from 11. Juli 1975
Regeste: Gewässerschutz, Baubewilligung. 1. Legitimation des Eidg. Departements des Innern zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Beschwerdefrist. Daraus, dass der angefochtene Entscheid dem Departement erst nachträglich eröffnet worden ist, kann die Gegenpartei nichts zu ihren Gunsten ableiten (Erw. 1). 2. Verhältnis zwischen Art. 19 und 20 GSchG. Auslegung des ungenau gefassten Art. 20 (Bestätigung der Rechtsprechung). Wenn der Bauplatz zwar innerhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes, aber ausserhalb der Bauzone liegt, ist Art. 20 massgebend. Begriff der Bauzone (Erw. 2). 3. Grundsatz von Treu und Glauben. Zusicherung der Baubewilligung seitens der Gemeinde? (Erw. 3).

101 IB 301 () from 17. Oktober 1975
Regeste: Gewässerschutz, Baubewilligung. BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG). Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972/6. November 1974 (AGSchV). 1. Verhältnis zwischen Art. 19 und 20 GSchG, Auslegung des ungenau gefassten Art. 20. Begriff der Bauzone im Sinne des GSchG: Das in der Zonenordnung der Gemeinde ausgeschiedene "übrige Gemeindegebiet" fällt nicht darunter, obwohl das kantonale Recht dort nicht nur der Land- und Forstwirtschaft oder öffentlichen Interessen dienende, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Bauten zulässt (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2a und b). 2. Sachlich begründetes Bedürfnis (Art. 20 GSchG; Art. 27 Abs. 1 AGSchV in der Fassung vom 6. November 1974). Im "übrigen Gemeindegebiet" dürfen Wohnhäuser, deren Zweckbestimmung den beanspruchten Standort nicht bedingt, nicht gebaut werden, selbst wenn sie an eine Kanalisation angeschlossen werden könnten (Erw. 2c).

102 IB 26 () from 26. März 1976
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BB vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB); Verordnung vom 21. Dezember 1973 (BewV); BRB vom 21. Dezember 1973 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland (BRB 1973). Berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 BewB verneint, weil das Grundstuck nicht an einem der im Anhang 1 zum BRB 1973 aufgezählten Fremdenverkehrsorte liegt. Gesetzmässigkeit des Art. 2 BRB 1973 und des Anhangs 1 (Erw. 3). Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung, ob die Bewilligung auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BewB (aussergewöhnlich enge Beziehungen des Erwerbers zum Ort des Grundstücks) erteilt werden könne, sofern nicht Art. 6 Abs. 3 (Erwerb zum Zwecke der Vermögensanlage) oder Art. 7 Abs. 1 lit. a BewB (Lage des Grundstücks ausserhalb einer Bauzone) entgegensteht (Erw. 2, 5 und 6).

104 IB 374 () from 10. November 1978
Regeste: Gewässerschutz. - Art. 20 GSchG bezieht sich, gleich wie Art. 19 GSchG, auf Bauten und Anlagen aller Art, also auch auf solche, aus denen kein Abwasser anfällt (E. 1a). - Begriff der Anlage im Sinne von Art. 20 GSchG (E. 1b).

105 IA 330 () from 29. November 1979
Regeste: Art. 22ter BV sowie Art. 19 und 20 GSchG; Entschädigung aus materieller Enteignung. 1. Da die in den Art. 19 und 20 GschG angeordnete Begrenzung der Überbaubarkeit des Bodens nur der Abwehr einer abstrakten Gefährdung des Wassers dient, kann sie nicht als polizeilich bedingte und daher entschädigungslos zu duldende Eigentumsbeschränkung bezeichnet werden (E. 3b). 2. Wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Verfassungsnormen können nebst den polizeilich motivierten Eingriffen auch raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen entschädigungslos zulässig sein (E. 3c). So durfte mit der Regelung der Art. 19 und 20 GSchG für die ganze Schweiz einheitlich der Inhalt des Grundeigentums ausserhalb der Bauzonen bzw. des GKP festgelegt werden, ohne hiefür allgemein eine Entschädigungspflicht auszulösen. Die Begrenzung der Überbaubarkeit kann indessen ausnahmsweise einzelne Grundeigentümer enteignungsähnlich treffen (E. 3d und e). 3. Eine enteignungsähnliche Wirkung des Inkrafttretens der neuen Art. 19 und 20 GSchG kommt nur in Frage, wenn ein Grundeigentümer bis zum 1. Juli 1972 sein Land hätte einer besseren Nutzung zuführen können und er davon auch Gebrauch gemacht hätte (E. 4b). 4. Im beurteilten Fall ist dies zu verneinen, da die fraglichen Grundstücke nicht hinreichend erschlossen waren (E. 5b und c) und keine konkreten Überbauungsabsichten bestanden (E. 5d). Ferner liegen weder eine Rückzonung noch die Einweisung in eine Schutzzone vor (E. 5e). Schliesslich hatte die betreffende Gemeinde den Grundeigentümern auch keine verbindlichen Zusicherungen hinsichtlich der Überbaubarkeit ihrer Parzellen abgegeben (E. 6).

106 IA 184 () from 17. Dezember 1980
Regeste: Art. 22ter BV sowie Art. 19 und 20 GSchG (in der bis Ende 1979 geltenden Fassung); Entschädigung aus materieller Enteignung. Entzug einer in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Überbauungsmöglichkeit verneint, weil im massgeblichen Zeitpunkt - dem Inkrafttreten eines Schutzzonenplanes - die Voraussetzungen von Art. 19 ff. GSchG nicht erfüllt waren und auch keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Einzonung zwingend geboten hätten. Die im Entwurf zu einem Zonenplan vorgesehene Einzonung vermag die Annahme nicht zu begründen, ein Grundstück sei in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu überbauen.

107 IB 116 () from 7. Juli 1981
Regeste: Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG. Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Befreiung von der Anschlusspflicht aus wichtigen Gründen. Im Bereiche von Kanalisationen sind gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 GSchG grundsätzlich auch häusliche Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung an die Kanalisation anzuschliessen. Die in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG vorgesehene Ausnahmeregelung will im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten verhindern (E. 2). Selbst wenn aus technischer Sicht der Befreiung solcher häuslicher Abwässer von der Anschlusspflicht nichts entgegensteht, darf eine Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde oder offensichtlich unzweckmässig wäre. Im Blick auf das Gleichbehandlungsgebot kann von Bedeutung sein, ob die fragliche Liegenschaft in der Bauzone oder in der Landwirtschaftszone liegt (E. 4). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Regel nahelegen (E. 5).

107 IB 219 () from 18. November 1981
Regeste: Raumplanung; materielle Enteignung. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 34 Abs. 1 und 2 RPG; E. 1). 2. Bedeutung von Art. 5 Abs. 2 RPG. Begriff der materiellen Enteignung (E. 2). 3. Eine in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Überbauungsmöglichkeit wird durch die Ablehnung der Einzonung nicht entzogen, wenn das Projekt schon vorher aus gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht hätte verwirklicht werden können. Der generelle Vorbehalt in einem Gemeindeversammlungsbeschluss, später weitere Gewerbezonen auszuscheiden, vermag die Annahme nicht zu begründen, ein Grundstück sei in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit überbaubar (E. 3). 4. Liegt keine materielle Enteignung vor, lässt sich daraus auch kein Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung ableiten (E. 4).

108 IB 148 () from 15. Juni 1982
Regeste: Art. 19 Satz 1 GSchG; Voraussetzung der Baubewilligung bei Vorfinanzierung des Kanalisationsanschlusses durch den Grundeigentümer. Ist ein Grundeigentümer bereit, den vorschriftsgemässen Anschluss seiner Parzelle an das vorhandene Kanalisationsnetz der Gemeinde vorzufinanzieren, so darf ihm die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück rechtskräftig eingezont ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

112 IB 396 () from 3. Dezember 1986
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung. Nichteinzonung. 1. Wird ein Grundstück beim Erlass eines Zonenplanes, der erstmals das Baugebiet vom Nichtbaugebiet nach raumplanerischen Grundsätzen in einer für jedermann verbindlichen Weise trennt, der Landwirtschaftszone zugewiesen, so liegt keine Auszonung, sondern eine Nichteinzonung vor (E. 5). 2. Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einzonung des Landes geboten hätten; die Nichteinzonung des Grundstücks trifft die Grundeigentümer somit nicht enteignungsähnlich (E. 6).

114 IB 301 () from 14. September 1988
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung. 1. Begriff der Nichteinzonung. Grundsätze der Entschädigungspflicht bei Nichteinzonungen (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3a-d). 2. Land, das keiner Bauzone zugewiesen ist, welche den verfassungsmässigen Anforderungen entspricht, und das auch nicht zum engeren Baugebiet gehört, ist im Regelfall nicht Bauland im enteignungsrechtlichen Sinne (E. 3e).

116 IB 379 () from 25. Oktober 1990
Regeste: Materielle Enteignung. 1. Die Unterscheidung zwischen Auszonung aus einer Bauzone nach Art. 15 RPG und Nichteinzonung in eine solche ergibt sich aus Art. 22ter und Art. 22quater BV. Baulandqualität besitzt grundsätzlich nur das in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Raumplanungsgesetzes rechtskräftig in Bauzonen eingezonte Land (E. 5b). 2. Wird Land bei der erstmaligen Schaffung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden raumplanerischen Grundordnung keiner Bauzone zugewiesen, so löst dies im Regelfall keine Entschädigungspflicht aus. Konnte der Betroffene jedoch im massgebenden Zeitpunkt aufgrund der objektiv gegebenen Verhältnisse annehmen, eine den Anforderungen des Raumplanungsrechts entsprechende Überbauung seines Landes lasse sich sehr wahrscheinlich in naher Zukunft verwirklichen, so kann dessen Nichteinweisung in eine Bauzone ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen. Es ist dies etwa dann der Fall, wenn Land, das von einem gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojekt erfasst wird, baureif oder grob erschlossen ist und der Eigentümer für die Feinerschliessung und Überbauung bereits erhebliche Kosten aufgewendet hat, oder wenn das Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet liegt (E. 6a). 3. Auch ein Sonderopfer, das eine Enteignungsentschädigung auslösen könnte, würde voraussetzen, dass der Betroffene im massgebenden Zeitpunkt die Erschliessung und Überbauung des Landes aus eigener Kraft in naher Zukunft hätte realisieren können (E. 6c).

139 II 134 (1C_423/2012) from 15. März 2013
Regeste: Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet. Probebohrungen im Waldgebiet bedürfen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, wenn das Vorhaben so gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der räumlichen Folgen sind insbesondere die Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll. Angesichts des besonderen Standorts im Wald sind die mit den fraglichen Probebohrungen verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umgebung als so erheblich einzustufen, dass die Bewilligungspflicht nach Art. 24 RPG zu bejahen ist (E. 5.2 und 5.3). Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, können von den Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (E. 6.2). Bei den geplanten Probebohrungen handelt es sich um eine die Funktionen des Waldes zumindest temporär beeinträchtigende nachteilige Nutzung, welche eine kantonale Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG erfordert (E. 6.3).

145 II 176 (1C_583/2017) from 11. Februar 2019
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 6-8 NHG, Art. 19 GSchG sowie Art. 14 RPG; Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes auf einen privaten Quartierplan. Gesetzliche Schutzregelung bei Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes (E. 3). Soweit mit einem projektbezogenen Sondernutzungsplan, der auf einem konkreten Richtprojekt beruht, die baulichen Möglichkeiten bereits detailliert und verbindlich konkretisiert werden, kommt ihm die Wirkung einer Baubewilligung zu, was zur Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes führt (E. 4).

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