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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 20Grundwasserschutzzonen
1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
2 Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen:
a.
die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen;
b.
die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;
c.
für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.