Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 21 Grundwasserschutzareale

1 Die Kan­to­ne schei­den Area­le aus, die für die künf­ti­ge Nut­zung und An­rei­che­rung von Grund­was­ser­vor­kom­men von Be­deu­tung sind. In die­sen Area­len dür­fen kei­ne Bau­ten und An­la­gen er­stellt oder Ar­bei­ten aus­ge­führt wer­den, die künf­ti­ge Nut­zungs- und An­rei­che­rungs­an­la­gen be­ein­träch­ti­gen könn­ten.

2 Die Kan­to­ne kön­nen Ent­schä­di­gun­gen von Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen auf die spä­te­ren In­ha­ber von Grund­was­ser­fas­sun­gen und An­rei­che­rungs­an­la­gen über­wäl­zen.

BGE

120 IB 224 () from 14. Juni 1994
Regeste: Art. 99 lit. c OG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Festlegung von Plänen betreffend Grundwasserschutzzonen (Art. 30 und 31 aGschG, Art. 20 und 21 nGSchG). Zu den Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen im Sinne von Art. 99 lit. c OG gehören auch die Verfügungen über Pläne, die eine materielle Enteignung bewirken können. Gegen die Festlegung von Plänen betreffend Grundwasserschutzzonen ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und nicht mehr die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (E. 1 und 2; Änderung der Rechtsprechung). Die streitigen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen in bezug auf die Düngung und die Benutzung der Verkehrswege sind mit Art. 22ter BV vereinbar (E. 3 und 4).

121 II 39 () from 20. Februar 1995
Regeste: Plan betreffend Grundwasserschutzzonen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beschwerdelegitimation; Art. 99 lit. c, Art. 103 lit. a OG; Art. 20 GSchG, Art. 13 ff. VWF. Ein kantonaler Entscheid über einen Plan betreffend Grundwasserschutzzonen kann Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein (E. 2a-b). Der Eigentümer eines an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossenen Grundstückes oder ein einfacher Wasserbezüger ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Festlegung von Grundwasserschutzzonen mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2c). Verbandsbeschwerderecht (E. 2d).

123 II 499 () from 28. Mai 1997
Regeste: Waldrecht, Bau- und Planungsrecht; Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a). Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (E. 2). Betriebliche Voraussetzungen für einen Forstwerkhof im Wald (E. 3a). Gesichtspunkte, die in der Interessenabwägung zu beachten sind (E. 3b).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden