Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 25 Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können

Die Ar­ti­kel 22 und 24 gel­ten sinn­ge­mä­ss für Stof­fe, die ver­mischt mit Flüs­sig­kei­ten zu was­ser­ge­fähr­den­den Flüs­sig­kei­ten wer­den.

BGE

100 IB 94 () from 8. März 1974
Regeste: Gewässerschutz; Errichtung eines Tanklagers. 1. Widerruf einer gewässerschutzpolizeilichen Bewilligung durch die der Bewilligungsinstanz vorgesetzte Behörde; allgemeine Voraussetzungen (Erw. 2). 2. Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs im konkreten Einzelfall; Ausschluss der Errichtung von Tanklagern über Grundwasservorkommen in Zone A; Geltung der gewässerschutzrechtlichen Zonenvorschriften in Kantonen, die noch keine Zonenausscheidung vorgenommen haben (Erw. 3).

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