Bundesgesetz
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Art. 25 Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können
Die Artikel 22 und 24 gelten sinngemäss für Stoffe, die vermischt mit Flüssigkeiten zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden. BGE
100 IB 94 () from 8. März 1974
Regeste: Gewässerschutz; Errichtung eines Tanklagers. 1. Widerruf einer gewässerschutzpolizeilichen Bewilligung durch die der Bewilligungsinstanz vorgesetzte Behörde; allgemeine Voraussetzungen (Erw. 2). 2. Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs im konkreten Einzelfall; Ausschluss der Errichtung von Tanklagern über Grundwasservorkommen in Zone A; Geltung der gewässerschutzrechtlichen Zonenvorschriften in Kantonen, die noch keine Zonenausscheidung vorgenommen haben (Erw. 3). |