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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 29Bewilligung
Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a.
einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b.
aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.