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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 33Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2 Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a.
öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b.
die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c.
die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d.
die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3 Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a.
die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b.
die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c.
die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d.
die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e.
die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4 Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a.
die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b.
die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.