Bundesgesetz
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Art. 34 Wasserentnahmen aus Seen und Grundwasservorkommen
Wird einem See oder einem Grundwasservorkommen Wasser entnommen und dadurch die Wasserführung eines Fliessgewässers wesentlich beeinflusst, so ist das Fliessgewässer sinngemäss nach den Artikeln 31–33 zu schützen. |