es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c.
dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2 Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a.
sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b.
die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c.
eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4 Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.