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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 38Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
1 Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden.
2 Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:
a.
Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
b.
Verkehrsübergänge;
c.
Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
d.
kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
e.
den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.