Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 41 Treibgut bei Stauanlagen

1 Wer ein Ge­wäs­ser staut, darf Treib­gut, das er aus be­trieb­li­chen Grün­den dem Ge­wäs­ser ent­nom­men hat, nicht ins Ge­wäs­ser zu­rück­ge­ben. Die Be­hör­de kann Aus­nah­men be­wil­li­gen.

2 Der In­ha­ber der Stau­an­la­ge muss das Treib­gut nach den An­ord­nun­gen der Be­hör­de im Be­reich sei­ner An­la­gen pe­ri­odisch ein­sam­meln.

BGE

143 II 476 (1C_222/2016) from 5. Juli 2017
Regeste: Art. 15a Abs. 2 RPG; Bauverpflichtung; kantonales Ausführungsrecht, Kaufsrecht des Staates. Darstellung der sich aus Art. 15a RPG ergebenden Anforderungen, insbesondere des Gesetzgebungsauftrags gemäss Art. 15a Abs. 2 RPG (E. 3.1-3.3). Gemäss kantonalem Ausführungsrecht gilt das Kaufsrecht des Staates nicht für die gesamte Bauzone und ist es der zuständigen Behörde nicht erlaubt, eine Frist zur Überbauung anzusetzen (E. 3.4 und 3.5). Trotz der Unzulänglichkeit des kantonalen Rechts wird die angefochtene Bestimmung nicht aufgehoben, sondern ein Appellentscheid gefällt (E. 3.6 und 3.7).

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