Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 48 Vollzugskompetenzen des Bundes 40

1 Die Bun­des­be­hör­de, die ein an­de­res Bun­des­ge­setz oder einen Staats­ver­trag voll­zieht, ist bei der Er­fül­lung die­ser Auf­ga­be auch für den Voll­zug des Ge­wäs­ser­schutz­ge­set­zes zu­stän­dig. Sie hört vor ih­rem Ent­scheid die be­trof­fe­nen Kan­to­ne an. Das Bun­des­amt für Um­welt41 (Bun­des­amt)42 und die üb­ri­gen be­trof­fe­nen Bun­des­stel­len wir­ken nach den Ar­ti­keln 62a und 62b des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 21. März 199743 beim Voll­zug mit.

2 Eig­net sich das Ver­fah­ren nach Ab­satz 1 für be­stimm­te Auf­ga­ben nicht, so re­gelt der Bun­des­rat den Voll­zug durch die be­trof­fe­nen Bun­des­stel­len.

3 Der Bund voll­zieht die Vor­schrif­ten über Stof­fe (Art. 9 Abs. 2 Bst. c); er kann für be­stimm­te Tei­lauf­ga­ben die Kan­to­ne bei­zie­hen.

4 Der Bun­des­rat be­stimmt, wel­che An­ga­ben, die auf­grund an­de­rer Bun­des­ge­set­ze über Stof­fe er­ho­ben wer­den, dem Bun­des­amt zur Ver­fü­gung zu stel­len sind.

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 15 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

41 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) an­ge­passt.

42 Aus­druck ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des Gen­tech­nik­ge­set­zes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

43 SR 172.010

BGE

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

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