1 Bund und Kantone prüfen die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer; insbesondere:
a.
veröffentlichen sie die Erhebungen über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes;
b.
können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen die Ergebnisse der Erhebungen und Kontrollen an privaten und öffentlichen Gewässern veröffentlichen (Art. 52).
2 Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3 Die Gewässerschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie empfehlen Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.
44 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).