Bundesgesetz
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Art. 60a Abwasserabgaben der Kantone 48
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. 3 Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. 4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. 48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3327; BBl 2013 5549). BGE
149 I 305 (9C_633/2022) from 22. Juni 2023
Regeste: Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 60a GSchG; Legalitätsprinzip; Kostendeckungsprinzip; Verursacherprinzip. Gemäss Rechtsprechung dient das Kostendeckungsprinzip zusammen mit dem Äquivalenzprinzip als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage der Bemessung einer Kausalabgabe (E. 3.2 und 3.3). Es kann offenbleiben, ob das Kostendeckungsprinzip selbst Verfassungsrang hat. Jedenfalls ist es kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges, selbständiges verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt (E. 3.4 und 3.5). Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemessungsgrundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vorschreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von Verfassungs wegen zur Anwendung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Aus Art. 60a GSchG ergibt sich kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kantonalen oder kommunalen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.7-3.10). |