Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 60a Abwasserabgaben der Kantone 48

1 Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass die Kos­ten für Bau, Be­trieb, Un­ter­halt, Sa­nie­rung und Er­satz der Ab­was­ser­an­la­gen, die öf­fent­li­chen Zwe­cken die­nen, mit Ge­büh­ren oder an­de­ren Ab­ga­ben den Ver­ur­sa­chern über­bun­den wer­den. Bei der Aus­ge­stal­tung der Ab­ga­ben wer­den ins­be­son­de­re be­rück­sich­tigt:

a.
die Art und die Men­ge des er­zeug­ten Ab­was­sers;
b.
die zur Sub­stan­zer­hal­tung der An­la­gen er­for­der­li­chen Ab­schrei­bun­gen;
c.
die Zin­sen;
d.
der ge­plan­te In­ves­ti­ti­ons­be­darf für Un­ter­halt, Sa­nie­rung und Er­satz, für An­pas­sun­gen an ge­setz­li­che An­for­de­run­gen so­wie für be­trieb­li­che Op­ti­mie­run­gen.

2 Wür­den kos­ten­de­cken­de und ver­ur­sa­cher­ge­rech­te Ab­ga­ben die um­welt­ver­träg­li­che Ent­sor­gung des Ab­was­sers ge­fähr­den, so kann die­se so­weit er­for­der­lich an­ders fi­nan­ziert wer­den.

3 Die In­ha­ber der Ab­was­ser­an­la­gen müs­sen die er­for­der­li­chen Rück­stel­lun­gen bil­den.

4 Die Grund­la­gen für die Be­rech­nung der Ab­ga­ben sind öf­fent­lich zu­gäng­lich.

48 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3327; BBl 2013 5549).

BGE

149 I 305 (9C_633/2022) from 22. Juni 2023
Regeste: Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 60a GSchG; Legalitätsprinzip; Kostendeckungsprinzip; Verursacherprinzip. Gemäss Rechtsprechung dient das Kostendeckungsprinzip zusammen mit dem Äquivalenzprinzip als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage der Bemessung einer Kausalabgabe (E. 3.2 und 3.3). Es kann offenbleiben, ob das Kostendeckungsprinzip selbst Verfassungsrang hat. Jedenfalls ist es kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges, selbständiges verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt (E. 3.4 und 3.5). Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemessungsgrundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vorschreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von Verfassungs wegen zur Anwendung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Aus Art. 60a GSchG ergibt sich kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kantonalen oder kommunalen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.7-3.10).

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