Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 7 Abwasserbeseitigung

1 Ver­schmutz­tes Ab­was­ser muss be­han­delt wer­den. Man darf es nur mit Be­wil­li­gung der kan­to­na­len Be­hör­de in ein Ge­wäs­ser ein­lei­ten oder ver­si­ckern las­sen.

2 Nicht ver­schmutz­tes Ab­was­ser ist nach den An­ord­nun­gen der kan­to­na­len Be­hör­de ver­si­ckern zu las­sen. Er­lau­ben die ört­li­chen Ver­hält­nis­se dies nicht, so kann es in ein ober­ir­di­sches Ge­wäs­ser ein­ge­lei­tet wer­den; da­bei sind nach Mög­lich­keit Rück­hal­te­mass­nah­men zu tref­fen, da­mit das Was­ser bei gros­sem An­fall gleich­mäs­sig ab­flies­sen kann. Ein­lei­tun­gen, die nicht in ei­ner vom Kan­ton ge­neh­mig­ten kom­mu­na­len Ent­wäs­se­rungs­pla­nung aus­ge­wie­sen sind, be­dür­fen der Be­wil­li­gung der kan­to­na­len Be­hör­de.6

3 Die Kan­to­ne sor­gen für ei­ne kom­mu­na­le und, so­weit not­wen­dig, für ei­ne re­gio­na­le Ent­wäs­se­rungs­pla­nung.7

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 21. Dez 2007 über die Auf­he­bung und die Ver-ein­fa­chung von Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Ju­ni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).

BGE

102 IB 64 () from 30. Januar 1976
Regeste: Gewässerschutz: BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG); Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 (AGSchV). - GSchG als Rechtsgrundlage für eine kantonale Abbruchverfügung. - Bewilligung für den Bau von Hütten, die der Alpwirtschaft dienen: Auslegung des revidierten Art. 27 AGSchV; sachliches Bedürfnis und Notwendigkeit des Bauens ausserhalb der Bauzone; Zweckentfremdungsverbot.

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

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