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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 7Abwasserbeseitigung
1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3 Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
6 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 21. Dez 2007 über die Aufhebung und die Ver-einfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).