Bundesgesetz
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Art. 76 Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers 96
Die Kantone sorgen dafür, dass spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkung einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser (Art. 12 Abs. 3) beeinträchtigt wird. 96 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 8. Sept. 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 3021). |