Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 83 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession

1 Bei ge­plan­ten Was­se­rent­nah­men, für wel­che die Kon­zes­si­on vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes er­teilt wor­den ist, muss der Schutz des Ge­wäs­sers un­ter­halb der Ent­nah­me­stel­le durch Mass­nah­men nach die­sem Ge­setz so weit ge­währ­leis­tet wer­den, als dies oh­ne ent­schä­di­gungs­be­grün­den­de Ein­grif­fe in be­ste­hen­de Was­ser­nut­zungs­rech­te mög­lich ist. Kei­ne Ent­schä­di­gungs­pflicht be­grün­den Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 31 des Ge­set­zes, so­fern die Kon­zes­si­on nach dem 1. Ju­ni 1987 er­teilt wor­den ist.

2 For­dern über­wie­gen­de öf­fent­li­che In­ter­es­sen einen wei­ter­ge­hen­den Schutz, so ord­net die Be­hör­de die not­wen­di­gen Mass­nah­men nach die­sem Ge­setz an. Das Ver­fah­ren für die Fest­stel­lung der Ent­schä­di­gungs­pflicht und die Fest­set­zung der Ent­schä­di­gung rich­tet sich nach dem Ent­eig­nungs­ge­setz vom 20. Ju­ni 1930101.

3 Die Be­hör­de ord­net die Mass­nah­men spä­tes­tens vor dem Be­ginn der Bau­ar­bei­ten für die An­la­gen zur Was­se­rent­nah­me an.

BGE

142 II 517 (1C_526/2015, 1C_528/2015) from 12. Oktober 2016
Regeste: Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff. GSchG; Art. 7 ff. BGF; Art. 8 und 10a ff. USG). Das Projekt stellt keine wesentliche Änderung der bestehenden Konzessionen dar, die eine neue Gesamtkonzession erfordern würde (E. 3.1 und 3.2). Dennoch dürfen die Umweltauswirkungen des Projekts nicht isoliert von denjenigen der bestehenden Anlagen beurteilt werden. Eine gesamthafte Betrachtung ist aus umweltrechtlicher Sicht jedenfalls für die Wasserentnahmen im Valsertal und im Lugnez erforderlich, die gemeinsame Restwasserstrecken haben (E. 3.3). Anlässlich der Zusatzkonzession müssen Massnahmen zur Erhaltung und zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume geprüft werden; dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die bestehenden Anlagen (E. 3.4). Ist deren Sanierung umweltrechtlich geboten, muss sie mit dem Konzessions- und Bewilligungsverfahren für die "Überleitung Lugnez" koordiniert werden (E. 3.5). Differenzierung zwischen der Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG (E. 3.5.1) und den übrigen Sanierungspflichten (Art. 39a, 43a und 83a GSchG; Art. 10 BGF; E. 3.5.2).

145 II 140 (1C_631/2017) from 29. März 2019
Regeste: Erneuerung und Sanierung eines bestehenden Wasserkraftwerks, das sich auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt (Art. 31 ff. und 80 GSchG; Art. 43, 54 lit. e und 58 WRG). Streitig ist, ob das 1967 vom Kanton anerkannte ehehafte Wasserrecht einer integralen Restwassersanierung des bestehenden Kraftwerks entgegensteht (E. 2 und 3). Überblick über Rechtsprechung und Literatur zu den wohlerworbenen Rechten (E. 4) und den ehehaften Rechten (E. 5). Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung sind verfassungswidrig (E. 4.4). Das ehehafte Wasserrecht des Beschwerdegegners gewährt ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer (E. 6.3), das nicht unbefristet gelten kann, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens für 80 Jahre (E. 6.4). Es ist daher heute (entschädigungslos) dem aktuellen Recht zu unterstellen. Für die Fortführung der Wassernutzung bedarf es deshalb einer Konzession; einzuhalten sind die gesetzlichen Vorschriften für Neuanlagen, einschliesslich der Restwasservorschriften (E. 6.5).

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