Federal Act
on the Protection of Waters
(Waters Protection Act, WPA)

of 24 January 1991 (Status as of 1 February 2023)


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Art. 14 Animal husbandry farms

1All an­im­al hus­bandry farms must at­tempt to bal­ance their use of ma­nure.

2Farm ma­nure shall be used in ag­ri­cul­ture and hor­ti­cul­ture in an en­vir­on­ment­ally com­pat­ible way and ac­cord­ing to the state-of-the-art.

3The farm must have stor­age fa­cil­it­ies with a ca­pa­city for at least three months. However, the can­ton­al au­thor­it­ies may re­quire a high­er stor­age ca­pa­city for es­tab­lish­ments situ­ated in moun­tain areas or in areas with un­fa­vour­able cli­mat­ic or spe­cial crop grow­ing con­di­tions. Lower stor­age ca­pa­cit­ies may also be au­thor­ised for build­ings which are oc­cu­pied by live­stock for only short peri­ods of time.

4A max­im­um of three live­stock units of ma­nure may be spread on 1 ha of ag­ri­cul­tur­al land. If part of the farm ma­nure is used out­side the nor­mal loc­al farm­ing area, the num­ber of an­im­als kept must be such that at least half the ma­nure pro­duced by the farm may be used on the ag­ri­cul­tur­al land owned or leased.15

5Farms that provide ma­nure must re­cord each de­liv­ery in the in­form­a­tion sys­tem in ac­cord­ance with Art­icle 165f of the Ag­ri­cul­ture Act of 29 April 199816.17

6The can­ton­al au­thor­it­ies shall re­duce the num­ber of live­stock units of ma­nure per­mit­ted per hec­tare if the pol­lut­ant-bear­ing ca­pa­city of the soil, the alti­tude and to­po­graph­ic­al con­di­tions so re­quire.

7The Fed­er­al Coun­cil may au­thor­ise ex­cep­tions to the re­quire­ments for ag­ri­cul­tur­al land in cases of:

a.
poultry and horse-stabling farms, as well as oth­er already ex­ist­ing small or me­di­um-sized an­im­al hus­bandry farms;
b.
farms serving the pub­lic in­terest (waste re­cov­ery, re­search, etc.).

8One live­stock unit of ma­nure cor­res­ponds to the av­er­age an­nu­al pro­duc­tion of li­quid and sol­id ma­nure by one cow weigh­ing 600 kg.

15 Amended by An­nex No 6 of the FA of 22 March 2013, in force since 1 Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).

16 SR 910.1

17 Amended by An­nex No 6 of the FA of 22 March 2013, in force since 1 Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).

BGE

86 I 187 () from 3. Juni 1960
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, BG vom 16. März 1955. 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gründe. Bleibt neben diesem Rechtsmittel Raum für eine staatsrechtliche Beschwerde? (Erw. 2, 3). 2. Zuständigkeit des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Erw. 4). 3. Bedingte Bewilligung des Betriebes einer Kiesgrube im Einzugsgebiet von Grundwasserfassungen (Erw. 5-13). 4. Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Erw. 14).

91 I 144 () from 29. Januar 1965
Regeste: 1. Begriff des Störers auf dem Gebiet des Gewässerschutzes (Erw. 2). 2. Angemessenheit einer Verfügung zum Schutz von Grundwasser (Erw. 3). 3. Ist die dem Pächter auferlegte Pflicht, einen Grundwasserteich einzuzäunen, zulässig? (Erw. 5).

91 I 295 () from 12. März 1965
Regeste: 1. Art. 2 GSchG. Zu den zulässigen vorbeugenden Massnahmen gehören auch die Erhebungen zur Feststellung von Verunreinigungen (Erw. 2). 2. Art. 12 GSchG. Begriff der Ersatzvornahme. Auch die unmittelbare Ersatzvornahme ist durch diese Bestimmung gedeckt (Erw. 3a). Als Pflichtiger erscheint der Störer (Erw. 3b). 3. Kostenersatz bei Sondierbohrungen, die durch einen lecken Öltank verursacht wurden (Erw. 4).

92 I 490 () from 4. November 1966
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, BG vom 16. März 1955. 1. Art. 14 GSchG; Art. 104 Abs. 1 OG: Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; Beschwerdegründe (Erw. 1). 2. Art. 3 GSchG: Rechtsnatur einer Bewilligung, vorgeklärte häusliche Abwässer einem öffentlichen Gewässer zuzuführen; Befristung einer solchen Bewilligung (Erw. 2).

93 I 200 () from 17. Februar 1967
Regeste: Gewährung des Enteignungsrechtes im Rahmen des Gewässerschutzes; Art. 13 Abs. 1 GSchG. 1. Ist die verwaltungsrechtliche oder die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn sie nicht von allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eingereicht worden ist (Erw. 1)? 2. Die Grundlage für das Enteignungsrecht, das zur Erstellung von Anlagen des Gewässerschutzes gewährt wird, ist das eidgenössische und nicht das kantonale Recht (Erw. 2). 3. Die Befugnis, das Enteignungsrecht zu verleihen, steht der Kantonsregierung zu (Erw. 3). 4. Voraussetzungen der Gewährung des Enteignungsrechtes; Eigentumsgarantie (Erw. 4a). 5. Angemessenheit eines Entscheides, der das Enteignungsrecht gewährt (Erw. 4b).

96 I 350 () from 8. Juli 1970
Regeste: Eigentumsgarantie; Entschädigung wegen materieller Enteignung; Gewässerschutz. Begriff der materiellen Enteignung; gegen den Störer gerichtete polizeiliche Massnahmen zur konkreten Gefahrenabwehr stellen jedenfalls dann entschädigungslos zulässige Eigentumsbeschränkungen dar, wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein von Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und in bezug auf eine beabsichtigte Grundstücksnutzung bloss die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit festsetzt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Eigentümer eines in der Nähe einer bestehenden Grundwasserfassung gelegenen und bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSchG untersagt wird, darauf eine Kiesgrube zu betreiben.

97 I 573 () from 12. Juli 1971
Regeste: Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Pläne, aufgrund deren Land enteignet werden kann (Erw. 1 b). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht im allgemeinen (Erw. 3). Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte (Art. 27 NSG). - Anspruch des Grundeigentümers auf Stellungnahme zur generellen Projektierung? (Erw. 2 c). - Mit der gegen das Ausführungsprojekt gerichteten Einsprache (Art. 27 NSG) kann auch die im generellen Projekt (Art. 19, 20 NSG) festgelegte Linienführung angefochten werden (Erw. 1a). - Interessen, die bei der von Art. 5 NSG geforderten Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Umfang der Überprüfung dieser Interessenabwägung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen durch das Bundesgericht, insbesondere soweit sich technische Fragen stellen, die durch fachkundige Instanzen des Kantons und des Bundes abgeklärt worden sind. Anwendung auf die Linienführung einer Expressstrasse durch die Stadt Zürich (Erw. 4 und 5).

107 IV 63 () from 29. Mai 1981
Regeste: Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG. Begriff des Gewässers, insbesondere im Zusammenhang mit Kanalisationen und Kläranlagen (Erw. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 al. 2 GSchG. Begriffe des Ablagerns und des Versickernlassens wasserverunreinigender Stoffe (Erw. 4).

137 II 182 (2C_450/2009) from 10. Februar 2011
Regeste: Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7).

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