Federal Act
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Art. 14 Animal husbandry farms
1All animal husbandry farms must attempt to balance their use of manure. 2Farm manure shall be used in agriculture and horticulture in an environmentally compatible way and according to the state-of-the-art. 3The farm must have storage facilities with a capacity for at least three months. However, the cantonal authorities may require a higher storage capacity for establishments situated in mountain areas or in areas with unfavourable climatic or special crop growing conditions. Lower storage capacities may also be authorised for buildings which are occupied by livestock for only short periods of time. 4A maximum of three livestock units of manure may be spread on 1 ha of agricultural land. If part of the farm manure is used outside the normal local farming area, the number of animals kept must be such that at least half the manure produced by the farm may be used on the agricultural land owned or leased.15 5Farms that provide manure must record each delivery in the information system in accordance with Article 165f of the Agriculture Act of 29 April 199816.17 6The cantonal authorities shall reduce the number of livestock units of manure permitted per hectare if the pollutant-bearing capacity of the soil, the altitude and topographical conditions so require. 7The Federal Council may authorise exceptions to the requirements for agricultural land in cases of:
8One livestock unit of manure corresponds to the average annual production of liquid and solid manure by one cow weighing 600 kg. 15 Amended by Annex No 6 of the FA of 22 March 2013, in force since 1 Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). 17 Amended by Annex No 6 of the FA of 22 March 2013, in force since 1 Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). BGE
86 I 187 () from 3. Juni 1960
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, BG vom 16. März 1955. 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gründe. Bleibt neben diesem Rechtsmittel Raum für eine staatsrechtliche Beschwerde? (Erw. 2, 3). 2. Zuständigkeit des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Erw. 4). 3. Bedingte Bewilligung des Betriebes einer Kiesgrube im Einzugsgebiet von Grundwasserfassungen (Erw. 5-13). 4. Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Erw. 14).
91 I 144 () from 29. Januar 1965
Regeste: 1. Begriff des Störers auf dem Gebiet des Gewässerschutzes (Erw. 2). 2. Angemessenheit einer Verfügung zum Schutz von Grundwasser (Erw. 3). 3. Ist die dem Pächter auferlegte Pflicht, einen Grundwasserteich einzuzäunen, zulässig? (Erw. 5).
91 I 295 () from 12. März 1965
Regeste: 1. Art. 2 GSchG. Zu den zulässigen vorbeugenden Massnahmen gehören auch die Erhebungen zur Feststellung von Verunreinigungen (Erw. 2). 2. Art. 12 GSchG. Begriff der Ersatzvornahme. Auch die unmittelbare Ersatzvornahme ist durch diese Bestimmung gedeckt (Erw. 3a). Als Pflichtiger erscheint der Störer (Erw. 3b). 3. Kostenersatz bei Sondierbohrungen, die durch einen lecken Öltank verursacht wurden (Erw. 4).
92 I 490 () from 4. November 1966
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, BG vom 16. März 1955. 1. Art. 14 GSchG; Art. 104 Abs. 1 OG: Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; Beschwerdegründe (Erw. 1). 2. Art. 3 GSchG: Rechtsnatur einer Bewilligung, vorgeklärte häusliche Abwässer einem öffentlichen Gewässer zuzuführen; Befristung einer solchen Bewilligung (Erw. 2).
93 I 200 () from 17. Februar 1967
Regeste: Gewährung des Enteignungsrechtes im Rahmen des Gewässerschutzes; Art. 13 Abs. 1 GSchG. 1. Ist die verwaltungsrechtliche oder die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn sie nicht von allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eingereicht worden ist (Erw. 1)? 2. Die Grundlage für das Enteignungsrecht, das zur Erstellung von Anlagen des Gewässerschutzes gewährt wird, ist das eidgenössische und nicht das kantonale Recht (Erw. 2). 3. Die Befugnis, das Enteignungsrecht zu verleihen, steht der Kantonsregierung zu (Erw. 3). 4. Voraussetzungen der Gewährung des Enteignungsrechtes; Eigentumsgarantie (Erw. 4a). 5. Angemessenheit eines Entscheides, der das Enteignungsrecht gewährt (Erw. 4b).
96 I 350 () from 8. Juli 1970
Regeste: Eigentumsgarantie; Entschädigung wegen materieller Enteignung; Gewässerschutz. Begriff der materiellen Enteignung; gegen den Störer gerichtete polizeiliche Massnahmen zur konkreten Gefahrenabwehr stellen jedenfalls dann entschädigungslos zulässige Eigentumsbeschränkungen dar, wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein von Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und in bezug auf eine beabsichtigte Grundstücksnutzung bloss die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit festsetzt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Eigentümer eines in der Nähe einer bestehenden Grundwasserfassung gelegenen und bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSchG untersagt wird, darauf eine Kiesgrube zu betreiben.
97 I 573 () from 12. Juli 1971
Regeste: Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Pläne, aufgrund deren Land enteignet werden kann (Erw. 1 b). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht im allgemeinen (Erw. 3). Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte (Art. 27 NSG). - Anspruch des Grundeigentümers auf Stellungnahme zur generellen Projektierung? (Erw. 2 c). - Mit der gegen das Ausführungsprojekt gerichteten Einsprache (Art. 27 NSG) kann auch die im generellen Projekt (Art. 19, 20 NSG) festgelegte Linienführung angefochten werden (Erw. 1a). - Interessen, die bei der von Art. 5 NSG geforderten Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Umfang der Überprüfung dieser Interessenabwägung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen durch das Bundesgericht, insbesondere soweit sich technische Fragen stellen, die durch fachkundige Instanzen des Kantons und des Bundes abgeklärt worden sind. Anwendung auf die Linienführung einer Expressstrasse durch die Stadt Zürich (Erw. 4 und 5).
107 IV 63 () from 29. Mai 1981
Regeste: Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG. Begriff des Gewässers, insbesondere im Zusammenhang mit Kanalisationen und Kläranlagen (Erw. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 al. 2 GSchG. Begriffe des Ablagerns und des Versickernlassens wasserverunreinigender Stoffe (Erw. 4).
137 II 182 (2C_450/2009) from 10. Februar 2011
Regeste: Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7). |