Federal Act
on the Protection of Waters
(Waters Protection Act, WPA)

of 24 January 1991 (Status as of 1 February 2023)


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Art. 29 Permits

A per­mit is re­quired by any per­son who, over and above nor­mal pub­lic use:

a.
with­draws wa­ter from a wa­ter­course with per­man­ent flow;
b.
with­draws wa­ter from lakes or ground­wa­ter re­sources in such a way as to af­fect sub­stan­tially the dis­charge rate of a wa­ter­course with per­man­ent flow.

BGE

103 IB 296 () from 21. Dezember 1977
Regeste: Gewässerschutz; Kiesausbeutung. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GSchG gibt dem Eigentümer von Kiesland keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ausbeutung des über dem Grundwasser liegenden Kieses unter der dort genannten Bedingung Belassung einer minimalen schützenden Materialschicht - bewilligt wird. Ob und in welchem Umfange die Kiesausbeutung oberhalb des Grundwassers zu bewilligen ist, hängt einerseits von der Bedeutung des Grundwasservorkommens und anderseits vom Kiesbedarf bzw. vom Vorhandensein von Abbaumöglichkeiten ausserhalb des Grundwasserbereiches ab.

118 IB 1 () from 14. Februar 1992
Regeste: Bewilligung zur Erstellung von Baggerschlitzen und Sondierbohrungen auf Curciusa Alta und Curciusa Bassa; Beschwerdebefugnis gesamtschweizerischer Umweltorganisationen. 1. Die gesamtschweizerischen Umweltorganisationen sind befugt, gegen die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Erstellung von Baggerschlitzen und Sondierbohrungen die kantonal vorgesehenen Rechtsmittel zu erheben und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu führen (Art. 55 USG), da die fraglichen Vorkehren im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer UVP-pflichtigen Anlage (Stauanlage auf der Alp Curciusa) stehen. Nebstdem ist das Beschwerderecht gestützt auf Art. 12 NHG zu bejahen, da die betreffende Bewilligung in Erfüllung einer Bundesaufgabe (Art. 2 lit. b NHG, Art. 29 GSchG) erging (E. 1). Den Umweltorganisationen muss ermöglicht werden, von ihrem Beschwerderecht gemäss Art. 55 USG und Art. 12 NHG rechtzeitig Gebrauch machen zu können (E. 2b). 2. Für die Ausführung der Baggerschlitze und Sondierbohrungen hätte zumindest auch eine auf Art. 22 NHG gestützte Bewilligung erteilt werden müssen (E. 1c). Ob für solche Vorkehren zusätzlich eine Bewilligung nach Art. 24 RPG nötig ist, hängt vom Ausmass der Untersuchungshandlungen und von deren Auswirkungen auf die Umwelt ab (E. 2c).

119 IB 254 () from 23. Juni 1993
Regeste: Wasserrechtsverleihung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung des Bundes im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Bau des Saison-Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation gesamtschweizerischer Umweltvereinigungen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). 2. Tragweite der ursprünglichen Konzessionen von 1953/1956 im Zusammenhang mit der Beurteilung der im Jahre 1990 genehmigten Konzessionsnachträge, die als Folge der Projektänderung für die Erstellung eines Saison-Speicherwerkes notwendig wurden. Diese Nachträge bedeuten eine so weit gehende Änderung des ursprünglich vorgesehenen Nutzungskonzepts, dass sie und auch die damit verbundene "Verlängerung" der Konzessionen der Erteilung einer Neukonzessionierung gleichkommen (Art. 58 WRG). Sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Anforderungen ist daher grundsätzlich das neue Recht zu beachten (E. 5, 9 und 10). 3. Die Erstellung der Anlage bedarf nebst der Verleihung der Wasserkraftnutzung auch der Erteilung verschiedener Spezialbewilligungen. Es genügt daher dem Koordinationsgebot, wenn die Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit des Werks feststellt (E. 6). Da das Vorhaben zusammen mit den bestehenden Werken Spina I und Soazza eine Gesamtanlage bildet, welche die Umwelt erheblich belasten kann, ist auch für die veränderte Betriebsführung in diesen Werken eine UVP nötig (E. 7). Mehrstufiges UVP-Verfahren. Verletzung des Koordinationsgebots (E. 9c und 10h)? 4. Grundsätze zur Prüfung des Berichts über die Umweltverträglichkeit (E. 8). Abwägung der Gesamtinteressenlage (Art. 3 UVPV, Art. 25 FG vom 14. Dezember 1973 bzw. Art. 9 Abs. 2 FG vom 21. Juni 1991, Art. 18 ff. NHG, Art. 29 ff. GSchG vom 24. Januar 1991, Art. 5 WaG sowie in teilweiser Vorwegnahme der künftigen Ausführungsbewilligungen Art. 24 RPG). Die bisherige UVP genügt den materiellen Anforderungen nur teilweise. Das Vorhaben kann realisiert werden, sofern die umweltschutzrechtlichen Anforderungen im weitesten Sinne gemäss den noch nachzuholenden Abklärungen erfüllt werden (E. 8, 9 und 10).

120 IB 233 () from 24. August 1994
Regeste: Art. 29 ff. GSchG; Wassernutzungskonzession; Wasserentnahmen für die landwirtschaftliche Bewässerung, Sicherung angemessener Restwassermengen. Für alle Wasserentnahmen ist ein Bericht gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG vorzulegen. In übergangsrechtlichen Situationen können die von den Behörden getroffenen Sachverhaltsabklärungen als Bericht anerkannt werden, sofern sie ausreichen, ein Projekt auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes zu überprüfen (E. 3). Pflicht der Behörden abzuklären, welche Bewilligungsvoraussetzungen (hier Art. 30 lit. a oder lit. b GSchG) mit Bezug auf die einzelnen betroffenen Fliessgewässer gelten. Vorgehen, wenn für die Bestimmung der Abflussmenge Q347 keine zehnjährige Messreihe zur Verfügung steht (Art. 4 lit. h und Art. 59 GSchG; E. 5). Prüfung, ob eine Bewilligung nach Art. 30 lit. a und Art. 31 - 35 GSchG erteilt werden kann: allgemein und bei interkantonalen Fliessgewässern (E. 6). Festlegung des Bezugspunktes für die Bestimmung der Restwassermenge; Erhöhung der Mindestrestwassermenge (Art. 4 lit. k und Art. 31 GSchG). Sicherung angemessener Restwassermengen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung: dabei zu berücksichtigende Punkte, Bedeutung der Interessen der Landwirtschaft (Art. 33 GSchG). Festsetzung von Dotierwassermengen (Art. 4 lit. l und Art. 36 GSchG; E. 7). Kriterien zur Festlegung der Konzessionsdauer (E. 8).

125 II 18 () from 27. November 1998
Regeste: Konzession und Bewilligungen für den Neubau eines Wasserkraftwerks. Der Rechtsmittelentscheid des Bundesrates, der die Erteilung der Konzession für den Kraftwerksneubau bestätigt, bindet die kantonalen Behörden in den vorbehaltenen und nachfolgenden - insbesondere gewässerschutzrechtlichen - Bewilligungsverfahren nicht und steht einer umfassenden Interessenabwägung in diesen Verfahren nicht entgegen (E. 4).

126 II 283 () from 28. April 2000
Regeste: Art. 29 ff. GSchG, Art. 33 Abs. 1 GSchV und Art. 9 Abs. 7 USG; Wassernutzungskonzession des Lungerersee-Kraftwerkes, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sicherung angemessener Restwassermengen. Bei komplexen Vorhaben sollte das Fachwissen der spezialisierten Bundesinstanz bereits in die UVP einbezogen werden (E. 2b). Fliessgewässer, die Abschnitte mit ständiger und solche ohne ständige Wasserführung aufweisen; Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 1 GSchV (E. 3). Nötige Abklärungen für eine Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer, wenn die zeitweise austrocknende Restwasserstrecke in einer Aue von nationaler Bedeutung liegt (E. 4). Restwasserstrecke teilweise ohne Restwasser (E. 5).

130 II 313 () from 8. Juni 2004
Regeste: Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG). Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation sind nach Art. 22 Abs. 2 NHG (in der Fassung vom 24. Januar 1991) nur noch für Eingriffe zulässig, die nach Wasserbau- und Gewässerschutzrecht erlaubt, d.h. zugelassen sind. Es genügt nicht, wenn das Vorhaben (hier: Strassenbau) lediglich dem Wasserbau- und Gewässerschutzrecht nicht widerspricht (E. 3.1-3.5). Offen gelassen, ob Ufervegetation für andere im öffentlichen Interesse liegende Projekte gerodet werden darf, wenn hierfür auch das Gewässer selbst in Anspruch genommen werden dürfte (E. 3.6).

139 II 28 (1C_262/2011) from 15. November 2012
Regeste: a Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG. Sanierungsmassnahmen sind Eigentumsbeschränkungen, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und zumutbar sind (E. 2.7.1). Sanierungen sind zulässig, soweit hierdurch nicht in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der verbleibenden oder fehlenden wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren (E. 2.7.2). Zur Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist es sachgerecht, von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum auszugehen. Im Weiteren sind die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren ökologisches Potenzial zu evaluieren und die auf die einzelnen Massnahmen entfallenden Produktionseinbussen und Erlösminderungen konkret zu ermitteln. Alsdann ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und zu bestimmen, ob dieses den Rahmen der zulässigen Einschränkungen ausschöpft, ohne ihn zu überschreiten. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (E. 2.7.3). Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einschränkungen ist auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Werks abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen können sich Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben (E. 2.7.4).

140 II 262 (1C_283/2012) from 2. April 2014
Regeste: Art. 8 RPG; Art. 10a USG; Art. 29 ff. GSchG; Art. 22, 39 und 58 WRG; Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk. Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan (E. 2). Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids (E. 4). Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge (E. 5). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften; inhaltliche Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht (E. 6). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe. Eine Erhöhung setzt voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (E. 7). Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich des gesetzlichen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (E. 8). Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer. Sie ist zulässig, auch wenn die Amortisationsdauer für die getätigten Investitionen deutlich kürzer ist (E. 10).

142 II 517 (1C_526/2015, 1C_528/2015) from 12. Oktober 2016
Regeste: Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff. GSchG; Art. 7 ff. BGF; Art. 8 und 10a ff. USG). Das Projekt stellt keine wesentliche Änderung der bestehenden Konzessionen dar, die eine neue Gesamtkonzession erfordern würde (E. 3.1 und 3.2). Dennoch dürfen die Umweltauswirkungen des Projekts nicht isoliert von denjenigen der bestehenden Anlagen beurteilt werden. Eine gesamthafte Betrachtung ist aus umweltrechtlicher Sicht jedenfalls für die Wasserentnahmen im Valsertal und im Lugnez erforderlich, die gemeinsame Restwasserstrecken haben (E. 3.3). Anlässlich der Zusatzkonzession müssen Massnahmen zur Erhaltung und zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume geprüft werden; dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die bestehenden Anlagen (E. 3.4). Ist deren Sanierung umweltrechtlich geboten, muss sie mit dem Konzessions- und Bewilligungsverfahren für die "Überleitung Lugnez" koordiniert werden (E. 3.5). Differenzierung zwischen der Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG (E. 3.5.1) und den übrigen Sanierungspflichten (Art. 39a, 43a und 83a GSchG; Art. 10 BGF; E. 3.5.2).

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