Federal Act
on the Protection of Waters
(Waters Protection Act, WPA)

of 24 January 1991 (Status as of 1 February 2023)


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Art. 83 Water withdrawals in accordance with licences already granted

1In cases of planned wa­ter with­draw­als for which li­cences were gran­ted be­fore the entry in­to force of this Act, the pro­tec­tion of wa­ters be­low the point of with­draw­al shall be guar­an­teed by the meas­ures re­quired by the law in so far as this is pos­sible without caus­ing in­fringe­ments of ex­ist­ing wa­ter util­isa­tion rights which would re­quire com­pens­a­tion. No right of com­pens­a­tion shall ex­ist in re­spect of meas­ures taken un­der Art­icle 31 of this Act in cases where li­censes were gran­ted after June 1, 1987.

2In cases where over­rid­ing pub­lic in­terests re­quire more ex­tens­ive pro­tec­tion, the au­thor­it­ies shall re­quire all ne­ces­sary meas­ures to be taken in ac­cord­ance with this Act. The pro­ced­ures for as­cer­tain­ing wheth­er com­pens­a­tion must be paid and fix­ing their amount shall be based on the pro­ced­ures con­tained in the Com­puls­ory Pur­chase Act of 20 June 1930101.

3The au­thor­it­ies shall re­quire such meas­ures to be taken at the latest be­fore the com­mence­ment of the build­ing work for the wa­ter with­draw­al in­stall­a­tion in ques­tion.

BGE

142 II 517 (1C_526/2015, 1C_528/2015) from 12. Oktober 2016
Regeste: Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff. GSchG; Art. 7 ff. BGF; Art. 8 und 10a ff. USG). Das Projekt stellt keine wesentliche Änderung der bestehenden Konzessionen dar, die eine neue Gesamtkonzession erfordern würde (E. 3.1 und 3.2). Dennoch dürfen die Umweltauswirkungen des Projekts nicht isoliert von denjenigen der bestehenden Anlagen beurteilt werden. Eine gesamthafte Betrachtung ist aus umweltrechtlicher Sicht jedenfalls für die Wasserentnahmen im Valsertal und im Lugnez erforderlich, die gemeinsame Restwasserstrecken haben (E. 3.3). Anlässlich der Zusatzkonzession müssen Massnahmen zur Erhaltung und zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume geprüft werden; dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die bestehenden Anlagen (E. 3.4). Ist deren Sanierung umweltrechtlich geboten, muss sie mit dem Konzessions- und Bewilligungsverfahren für die "Überleitung Lugnez" koordiniert werden (E. 3.5). Differenzierung zwischen der Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG (E. 3.5.1) und den übrigen Sanierungspflichten (Art. 39a, 43a und 83a GSchG; Art. 10 BGF; E. 3.5.2).

145 II 140 (1C_631/2017) from 29. März 2019
Regeste: Erneuerung und Sanierung eines bestehenden Wasserkraftwerks, das sich auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt (Art. 31 ff. und 80 GSchG; Art. 43, 54 lit. e und 58 WRG). Streitig ist, ob das 1967 vom Kanton anerkannte ehehafte Wasserrecht einer integralen Restwassersanierung des bestehenden Kraftwerks entgegensteht (E. 2 und 3). Überblick über Rechtsprechung und Literatur zu den wohlerworbenen Rechten (E. 4) und den ehehaften Rechten (E. 5). Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung sind verfassungswidrig (E. 4.4). Das ehehafte Wasserrecht des Beschwerdegegners gewährt ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer (E. 6.3), das nicht unbefristet gelten kann, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens für 80 Jahre (E. 6.4). Es ist daher heute (entschädigungslos) dem aktuellen Recht zu unterstellen. Für die Fortführung der Wassernutzung bedarf es deshalb einer Konzession; einzuhalten sind die gesetzlichen Vorschriften für Neuanlagen, einschliesslich der Restwasservorschriften (E. 6.5).

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