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Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. 2 Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
3 Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
4 Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
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