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Art. 37 Eingriffe in oberirdische Gewässer 31
1 Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn:
2 Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. 3 OberirdischeGewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass:
4 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen. 5 Für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss. 31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). |
