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Art. 13 Fachgerechter Betrieb
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen:
2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass:
3 Die Behörde kann von den Inhabern nach Absatz 2 verlangen, dass diese:
4 Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechnerisch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden. |