Art. 42c Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts 68
1 Die Kantone erstellen für Anlagen, für die gemäss der Planung Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts zu treffen sind, eine Studie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen. 2 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Studie nach Absatz 1 die Sanierungen an. Bei Wasserkraftwerken muss das Geschiebe soweit möglich durch die Anlage durchgeleitet werden. 3 Bevor sie bei Wasserkraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 EnV69, ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.70 4 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der kantonalen Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen. 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). 69 SR 730.01 70Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 der Energieverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6889). |