Gewässerschutzverordnung
(GSchV)

vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 47 Vorgehen bei verunreinigten Gewässern

1 Stellt die Be­hör­de fest, dass ein Ge­wäs­ser die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 nicht er­füllt oder dass die be­son­de­re Nut­zung des Ge­wäs­sers nicht ge­währ­leis­tet ist, so:

a.
er­mit­telt und be­wer­tet sie die Art und das Aus­mass der Ver­un­rei­ni­gung;
b.
er­mit­telt sie die Ur­sa­chen der Ver­un­rei­ni­gung;
c.
be­ur­teilt sie die Wirk­sam­keit der mög­li­chen Mass­nah­men;
d.
sorgt sie da­für, dass ge­stützt auf die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten die er­for­der­li­chen Mass­nah­men ge­trof­fen wer­den.

2 Sind meh­re­re Quel­len an der Ver­un­rei­ni­gung be­tei­ligt, so sind die bei den Ver­ur­sa­chern er­for­der­li­chen Mass­nah­men auf­ein­an­der ab­zu­stim­men.

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