|
Art. 52a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen 96
1 Abgeltungen an Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach Artikel 61a Absatz 1 GSchG werden den Kantonen einzeln gewährt. 2 Wird die abgeltungsberechtigte Massnahme nicht innert fünf Jahren nach der Zusicherung der Abgeltung umgesetzt, so verfällt die Zusicherung. 3 Werden anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen Kanalisationen erstellt, so sind Kosten höchstens in der Höhe anrechenbar, in der sie bei Massnahmen auf der Abwasserreinigungsanlage selber entstanden wären. 4 Bevor die Behörde über die Massnahme entscheidet, hört sie das BAFU an. 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). |