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Art. 14 Meldung über den Betrieb
1 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen der Behörde nach deren Anordnungen melden:
2 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden:
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