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Art. 15 Überwachung durch die Behörde
1 Die Behörde überprüft periodisch, ob:
2 Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber. 3 Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben. |