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Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan
1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an. 2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:
3 Er ist öffentlich zugänglich. |