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Art. 39 Auskunftspflicht
1 Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind. 2 Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmessungen verlangen. |