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Art. 44 … 72
1 Drainagewasser aus Untertagebauten muss so gefasst und abgeleitet werden, dass es bei deren Betrieb, insbesondere durch ausserordentliche Ereignisse, nicht verunreinigt werden kann; dies gilt nicht für kleine Mengen von Drainagewasser, wenn durch Rückhaltemassnahmen verhindert wird, dass ein Gewässer verunreinigt werden kann. 2 Für die Einleitung von Drainagewasser aus Untertagebauten in Fliessgewässer gilt:
3 Die Behörde legt entsprechend den örtlichen Verhältnissen fest:
72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). |