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Art. 47a Kontrolle der Befüll- und Waschplätze 81
1 Die Kantone erheben und kontrollieren mindestens einmal innerhalb von vier Jahren die Befüll- und Waschplätze von beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern von Pflanzenschutzmitteln, auf denen Spritz- und Sprühgeräte befüllt oder gereinigt werden. 2 Sie sorgen dafür, dass die festgestellten Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren, behoben werden. 3 Sie erstatten dem BAFU alle vier Jahre Bericht über den Stand der Erhebungen, der Kontrollen, die festgestellten Mängel und deren Behebung. 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 3). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |