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Art. 48a Meldung von Grenzwertüberschreitungen 84
1 Das BAFU meldet den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte Pestizide zur Überprüfung der Zulassung, wenn:
2 Als ökotoxikologische Grenzwerte gelten die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle Nummer 4, die vom generellen Wert von 0,1 µg/l abweichen. 3 Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:
4 Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Oberflächengewässer als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:
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