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Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird. 2 Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten. 3 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. |